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Die Obleute des Gemeindeverbandes mit der Kollegialen Führung.

Leitung

kollegiale Führung

Die Leitung überlässt der Gemeindeverband der Kollegialen Führung, bestehend aus dem Ärztlichen, dem Pflege- und dem Verwaltungs-Direktor.

Zu den Aufgaben des Ärztlichen Direktors gehören alle mit der medizinischen Behandlung des Patienten zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Pflegedirektorin kümmert sich um die mit der Pflege zusammenhängenden Agenden und der Verwaltungsdirektor um alle wirtschaftlichen, administrativen, personellen und technischen Belange.

Hindinger

Adina Hindinger

Sekretariat Verwaltungsdirektion

Kammerer

DGKP Carina Kammerer

Stv. Pflegedirektorin,
Sekretariat: Frau Anja Sulzenbacher

Lambauer, MBA

Alexandra Lambauer, MBA

Pflegedirektorin,
Sekretariat: Frau Anja Sulzenbacher

Mölg

Eva Mölg

Sekretariat Ärztliche Direktion

Ortlieb, MBA

Erika Ortlieb, MBA

Stv. Verwaltungsdirektorin, Leitung Controlling,
Sekretariat: Frau Adina Hindinger

Prim. Dr. Ostertag

Prim. Dr.Peter Ostertag

Ärztlicher Direktor,
Sekretariat: Frau Eva Mölg

Dr. Schoner

Dr.Wolfgang Schoner

Verwaltungsdirektor,
Sekretariat: Frau Adina Hindinger

Sulzenbacher

Anja Sulzenbacher

Sekretariat Pflegedirektion

Prim. Priv.-Doz. Dr. Zabernigg

Prim. Priv.-Doz. Dr.August Zabernigg

Stv. Ärztlicher Direktor,
Sekretariat: Frau Diana Bellinger

Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Mitteilung gemäß §11 Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz: Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Hinweise auf mögliche Verstöße gegen das Europäische Unionsrecht erlangt haben (z.B. Produktsicherheit, Strahlenschutz, Lebensmittelsicherheit, öffenliches Auftragswesen, Umweltschutz), können bei jedem Mitglied der Kollegialen Führung bzw dem Sekretariat der Verwaltungsdirektion oder auch bei der Rechtsanwaltskanzlei Marschitz-Petzer-Bodner-Telser (Unterer Stadtplatz 24, 6330 Kufstein) mündlich oder schriftlich eine Meldung einbringen (persönliches Gespräch, Telefonat, Brief, Email, etc). Soweit Meldungen an diese Meldestellen nicht zumutbar erscheinen können Hinweise auch bei der Tiroler Landesvolksanwaltschaft eingebracht werden. Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz soll Mitarbeitern des Hauses aber auch Mitarbeitern von Lieferanten und Dienstleistern ein System eröffnen, mit dem mögliche Verstöße gemeldet können, ohne dadurch selbst unter Druck (durch Arbeitskollegen / Führungskräfte von Lieferanten bzw Dienstleistern oder auch unseres BKH) zu geraten. Der Schutz vor einem solchen Druck kann in der Anonymität liegen oder auch durch geeignete Schutzmaßnahmen der Führung des BKH Kufstein entfaltet werden. Bitte beachten Sie die Bestimmungen des Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz (Tirol) bzw als Mitarbeiter am BKH Kufstein auch die diesbezügliche hausinterne Regelung (siehe Consense). Das BKH Kufstein ist bestrebt, auf die Einhaltung des Unionsrechts zu achten und Fehlentwicklungen wirksam entgegen zu treten.